Wegfall der Anzeige nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Information zum § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Wer in Hessen aus besonderem Anlass vorübergehend Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet (zum Beispiel bei Vereinsfesten, Jubiläen, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen), muss die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Hessisches Gaststättengesetz beachten.

Anzeigepflicht für Veranstaltungen

Für gewerbliche Veranstalter gilt weiterhin: Der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:

  • Name und Anschrift des Veranstalters

  • Ort und Zeitraum der Veranstaltung

  • angebotene Speisen und Getränke

  • erwartete Besucherzahl

Erleichterung für Vereine und nicht-gewinnorientierte Organisationen

Ab sofort gilt eine wichtige Änderung:

Nicht-gewinnorientierte Organisationen (wie z. B. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen sowie Bürger- und Elterninitiativen), Initiativen und Vereine sind von der Anzeigepflicht nach § 6 HGastG ausgenommen. Das bedeutet, dass für vorübergehende gastronomische Angebote bei gemeinnützigen Veranstaltungen keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich ist. Dennoch ist die Veranstaltung online bei der Gemeinde Haina (Kloster) unter Onlinedienste > Sicherheit und Ordnung Button: „Anmeldung einer Veranstaltung“, anzuzeigen.

Wichtige Hinweise trotz Wegfall der Anzeige

Unabhängig von der Anzeigepflicht sind weiterhin alle anderen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere:

  • Jugendschutz

  • Lebensmittelhygiene

  • Brandschutz

  • Lärmschutz

Auch gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen, zum Beispiel für Straßensperrungen oder verlängerte Veranstaltungszeiten, bleiben weiterhin notwendig!

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